Familienrechtliche Fragen sind international, wenn die beteiligten Familienmitglieder nicht in ihrer Heimat leben und / oder nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben. Beispiele sind:
- einer der Ehepartner ist Deutscher, der andere Ausländer und beide wohnen in Deutschland
- einer der Ehepartner wohnt in Deutschland, der andere im Ausland
- beide Ehepartner wohnen im Ausland, einer oder beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im internationalen Familienrecht ist immer danach zu fragen, ob überhaupt ein deutsches Gericht zuständig ist und ob deutsches oder ausländisches Recht Anwendung findet.
Häufige Fragen des internationalen Familienrechts
Unterhaltfragen mit internationalem Bezug richten sich z.B. nach der EU-Unterhaltsverordnung (Gerichts-Zuständigkeit) und dem Haager Übereinkommen (anzuwendendes Recht). In Deutschland regelt außerdem das Auslandsunterhaltsgesetz die Zuständigkeiten für die Geltendmachung und Anerkennung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einer Reihe anderer Staaten.
Die elterliche Sorge bestimmt sich nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen. Vorrangig ist danach das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsche Sorgerechtsentscheidungen müssen außerhalb Europas eigens anerkannt werden. Im Verhältnis zu einigen Staaten ist dieses Verfahren durch besondere Übereinkommen vereinfacht.
Ausland-Adoptionen richten sich meist nach ausländischem Recht. Sie müssen dann in Deutschland aber noch anerkannt werden. Maßgeblich hierfür ist, ob die Vorschriften des Haager Kinderschutzübereinkommens im Adoptionsverfahren eingehalten wurden.
Für Vaterschaftsfragen (Vaterschaftsanerkennung, -anfechtung oder -feststellung) gilt laut EGBGB in erster Linie das Recht des Staates, in dem das Kind lebt.
Welches Gericht ist für eine Scheidung zuständig?
Innerhalb der EU (Ausnahme: Dänemark) regelt eine Verordnung (Brüssel II a) die Gerichtszuständigkeit für Entscheidungen in Ehesachen. Ein deutsches Gericht ist danach z.B. zuständig, wenn beide Gatten Deutsche sind, egal wo sie leben. Ebenso wenn beide in Deutschland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hier haben, egal welche Staatsangehörigkeit sie haben. Daneben führt die Verordnung noch eine Reihe von weiteren Fällen auf, in denen ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig sein kann.
Bei einem Bezug zu Ländern außerhalb der EU muss die Gerichtszuständigkeit dagegen nach dem nationalen Recht der einzelnen Staaten geprüft werden. In Deutschland ist dies das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG. Auch dieses listet Fälle auf, in denen ein deutsches Gericht für eine internationale Scheidung zuständig ist.
Welches Landesrecht gilt für die Scheidung?
Steht einmal fest, dass die Scheidung vor einem deutschen Familiengericht stattfinden kann, ist noch eine weiter Frage zu klären: Hat das Gericht dabei deutsches oder ausländisches Scheidungsrecht anzuwenden? Dies richtet sich nach der so genannten ROM III Verordnung.
Im Geltungsbereich der Verordnung, (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien oder Ungarn) können die Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen das Recht wählen, das anzuwenden ist. Sie können zum Beispiel das Land aussuchen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder über dessen Staatsangehörigkeit einer von ihnen verfügt.
Treffen die Ehegatten keine Wahl, so gilt für sie vorrangig das Recht des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuletzt hatten oder dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit beide haben. Passt nichts davon, so gilt das Recht des Staates, in dem die Scheidung eingereicht wird.
Ist die Rom III Verordnung nicht anwendbar, weil kein Bezug zu einem der betreffenden Länder besteht, so muss die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach deutschem internationalem Privatrecht (EGBGB) geprüft werden. Auch dieses sieht Wahlmöglichkeiten vor.
Anerkennung von Scheidungen in anderem Land
Bei Scheidungen mit Auslandsbezug ist auch oft fraglich, ob sie in anderen Ländern anerkannt werden. Innerhalb der EU (Ausnahme: Dänemark) ist die grenzüberschreitende Anerkennung von Scheidungen durch eine Verordnung geregelt. Scheidungen aus anderen EU-Staaten werden danach in jedem Mitgliedsland anerkannt, ohne dass besondere Nachweise erbracht werden müssen.
Geht es dagegen um ein Nicht-EU-Land, so ist die Lage schwieriger. In Deutschland gilt eine Scheidung im Nicht-EU-Ausland i.d.R. erst dann als wirksam, wenn sie offiziell anerkannt wurde. Umgekehrt müssen über eine Anerkennung deutscher Scheidungen im Nicht-EU-Ausland ausländische Stellen in einem Anerkennungsverfahren entscheiden. Das Ganze ist mit einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand verbunden. Etwas vereinfacht ist das Anerkennungsverfahren in Staaten, die dem so genannten Haager Abkommen angehören.
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