Im Falle einer Trennung oder Scheidung stellt sich oft die Frage, wer sich künftig um die gemeinsamen Kinder kümmern soll, bei welchem Elternteil diese künftig wohnen usw.
Das Sorgerecht umfasst die so genannte Personensorge für das Kind (Verantwortung für Dinge wie Bekleidung, Ernährung, Gesundheit, Erziehung usw.) sowie die Vermögenssorge. Hierunter versteht man die Wahrung der finanziellen Interessen des Kindes.
Grundsatz: Das gemeinsame Sorgerecht
Bei ehelichen Kindern ist das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern der Regelfall. Sie haben es in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung bleibt es grundsätzlich beim gemeinsamen Sorgerecht. Allerdings kommt es bei zerstrittenen Paaren häufiger zu Unstimmigkeiten in Fragen der Kindeserziehung.
Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, kann Entscheidungen des täglichen Lebens auch ohne Absprache mit dem anderen Elternteil allein treffen. Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Sorgeberechtigten dagegen gemeinsam entscheiden.
Eine solche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Beide Sorgeberechtigten müssen grundsätzlich gemeinsam darüber entscheiden, bei wem das Kind lebt und wohnt.
Das alleinige Sorgerecht
Manchmal haben Mutter oder Vater den Wunsch, das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Dieses kann beim Familiengericht beantragt werden. Stimmt der andere Elternteil zu, so überträgt das Gericht die Alleinsorge auf den Antragsteller. Ohne Zustimmung des anderen Elternteils erhält der Antragsteller die alleinige Sorge nur wenn zu erwarten ist, dass die Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dem anderen Sorgeberechtigten wird sein Sorgerecht dann entzogen. Über 14 Jahre alte Kinder können der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allerdings widersprechen.
Der Entzug des Sorgerechts ist immer das letzte Mittel, welches das Familiengericht nutzt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zuvor muss es immer prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen. Es kann z.B. entscheiden, dass nur einer der beiden Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhält.
Wer das alleinige Sorgerecht beantragt, der hat deshalb ausführlich zu begründen, warum seinem Ex-Partner das Sorgerecht entzogen werden muss. Das Gericht prüft dann detailliert alle damit zusammenhängenden Fragen des Kindeswohls.
Das Familiengericht wird das Sorgerecht nur entziehen, wenn das Kind vor Gefahren für sein körperliches, seelisches oder geistiges Wohl oder sein Vermögen geschützt werden muss. Ein Elternteil kann zum Beispiel dann ungeeignet zur Ausübung des Sorgerechts sein, wenn er das Kind vernachlässigt, dessen Gesundheit gefährdet oder es gar misshandelt. Er muss allerdings nicht zwingend schuldhaft handeln. Auch einem Vater oder einer Mutter, die sich z.B. aufgrund von Krankheit oder Suchtkrankheit nicht angemessen um das Kind kümmert, kann das Sorgerecht entzogen werden.
Bei Streit um das Sorgerecht berät und vertritt Rechtsanwältin Rolfes Sie engagiert und kompetent. Egal ob Sie das alleinige Sorgerecht beantragen, eine Sorgerechtsvereinbarung treffen oder sich gegen einen drohenden Entzug des Sorgerechts wehren wollen.
Das Umgangsrecht
Nicht mit dem Sorgerecht zu verwechseln ist das so genannte Umgangsrecht. Darunter versteht man das Recht des Kindes zum Umgang mit beiden Eltern sowie das Recht und die Pflicht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind. Wenn das Kind z.B. nur bei einem Elternteil lebt, muss der andere die Möglichkeit des Umgangs haben, insbesondere damit es zu keiner Entfremdung mit dem Kind kommt.
Nach einer Trennung oder Scheidung muss oft übereinstimmend eine Vereinbarung zum Umgang mit dem Kind gefunden werden. Sollte das nicht möglich sein, so muss das Familiengericht in einem Umgangsverfahren eine Regelung herbeiführen. An eine gerichtlich festgelegte vollstreckbare Umgangsregelung muss sich der andere Elternteil halten. Tut er dies nicht, so kann das Gericht bei Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) verhängen, Änderungen der Umgangsregelung treffen oder sogar Maßnahmen in Bezug auf das Sorgerecht ergreifen.
Wenn das Recht auf Umgang mit dem Kind von einem Elternteil verhindert wird, so nehme ich grundsätzlich den Weg des Eilverfahrens vor dem Familiengericht in Anspruch. Ich verfüge in diesem Bereich über umfangreiche Erfahrungen.